Wann wird mein Kind schulpflichtig?

Kinder, die vom 01.10.2017 bis 30.09.2018 geboren sind und am 30.09.2024 ihr 6. Lebensjahr vollenden, werden zum 01.08.2024 schulpflichtig.

Die Anmeldung findet in diesem Jahr im Oktober 2023 statt. Alle Kinder müssen bis spätestens 15.November 2023 bei der gewünschten Schule angemeldet sein. Termine können am Infoabend  in die Liste eingetragen werden oder per Telefon (Di und Do 8-14 Uhr) erbeten werden. 

Wie und wo melde ich mein Kind an?

Rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens fordert das Schulentwicklungsamt die Eltern aller schulpflichtigen Kinder mit einem Brief zur Anmeldung auf. Die Anmeldung erfolgt danach direkt in der jeweiligen Schule zu den vom Schulträger festgesetzten Terminen (bisher nach den Herbstferien). Diese können bei der Grundschule erfragt oder der örtlichen Presse entnommen werden. Bei der Anmeldung ist zwingend ein Zweitwunsch anzugeben. Grundsätzlich können Eltern bei der Anmeldung wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden wollen. Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde werden vorrangig berücksichtigt. Wenn Sie Ihr Kind an einer Bekenntnisschule anmelden wollen, beachten Sie bitte, dass die Kinder, die diesem Bekenntnis angehören, bevorzugt aufgenommen werden.

Kann mein Kind auch vorzeitig eingeschult werden?

Eltern, die ihre Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres einschulen wollen, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes.

Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung das schulärztliche Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird.

Kann mein Kind zurückgestellt werden?

Zurückstellungen sind nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen möglich.

Inklusion / Kinder mit besonderem Förderbedarf

Inklusion bedeutet, dass nun alle Kinder möglichst wohnortnah beschult werden sollen. D.h. auch ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf, z.B. Sinnesschädigung oder körperliche Behinderung, Schwierigkeiten im Lernen, in der Sprache oder im emotional-sozialen Bereich haben einen Anspruch auf eine Förderung an der nächstgelegenen Schule, die sachlich und personell dafür ausgestattet ist.

Die Kinder werden entweder auf einer Förderschule oder einer Schule im Gemeinsamen Lernen beschult. Eine Bitte: Geben Sie einen eventuellen Förderbedarf bereits während der Anmeldung an und bringen Sie Unterlagen mit (Frühförderzentrum, Ärzte etc.) Die Schulen können Sie zum bestmöglichen Förderort für Ihr Kind beraten. In der Regel wird Ihr Kind eine Grundschule besuchen, in der es seinen individuellen Bedürfnissen entsprechend gefördert wird. Für die Schulneulinge bedeutet dies, dass Sie Ihr Kind in Holweide an jeder der drei Grundschulen anmelden können, da in allen Schulen Sonderpädagogen beschäftigt sind. Die letzte Entscheidung, ob Sie Ihr Kind an einer Regelschule oder an einer Förderschule anmelden wollen, liegt bei Ihnen.

Infos zur Offenen Ganztagsschule

In der Regel nennen Sie – wenn gewünscht – das Interesse an der Aufnahme in die Offene Ganztagsschule. Im Rahmen der Aufnahmekapazitäten, die von Jahr zu Jahr schwanken können, entscheidet die Schule mit der Leitung der OGS, ob Ihr Kind einen Platz in der OGS bekommt. Eine Garantie auf einen Platz kann im Vorfeld nicht gegeben werden. 

Bildung und Teilhabe

Einkommensschwache Familien wurden von der Stadt Köln in der Vergangenheit mit 100€ bei der Beschaffung von Schulmaterial unterstützt. Ein Nachweis über die Anschaffung ist erforderlich! – Sammeln Sie unbedingt die Quittungen für die Materialien, die Sie für den Schulbesuch Ihres Kindes kaufen. Wenden Sie sich bei Bedarf an die Schulsozialarbeiter der Schule, an der Sie Ihr Kind anmelden.

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Das Schulgesetz legt fest (in §35Abs.1,§132), dass der Stichtag der Geburt für das Einschulungsalter der 30.September ist. Der Tag der Geburt wird bei der Berechnung des Lebensalters mitgezählt (BGB §187 Abs. 2 Satz 2), der Geburtstag stellt also den jeweiligen ersten Tag eines neuen Lebensjahres dar. Das bedeutet (Schulgesetz NRW §35 Abs.1), dass die Schulpflicht für alle Kinder in dem Jahr beginnt, in dem sie bis zum 30.September das sechste Lebensjahr vollenden.